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Selbständigkeit bei Informatik e.V.

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http://www.gi.de/service/selbstaendige/faq-fuer-selbstaendige.html

 

A. Selbständigkeit

1. Warum sich selbständig machen?

Mögliche Gründe:

  • Bessere Entfaltungsmöglichkeiten. Sein eigener Herr/Frau sein.
  • Beruf und Privatleben besser verbinden.
  • Die Chance (aber auch Risiko) mehr Geld zu verdienen.
  • Die persönliche Nische ist für eine feste Stelle zu klein.
  • Die Marktnische ist unbesetzt, eine Stelle deshalb nicht vorhanden.
  • Besser eine selbstgeschaffene Stelle mit 10 Kunden, als in Abhängigkeit von einem einzigem Arbeitgeber.
  • Eine Alternative zur Arbeitslosigkeit.

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2. Warum engagiert jemand einen Selbständigen?
  • Spezialist bei Bedarf.
  • Auftragsspitzen flexibel abfedern.
  • Erfolgsabhängigkeit besser gestaltbar.
  • Festangestellte sind nicht zu bekommen.
  • Geringere Rahmenkosten (Verwaltung, Fortbildung, etc.).
  • Schnell geholt, schnell losgebracht.
  • Business-Modell basiert auf Freiberufler.

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3. Warum sind Selbständige für die Wirtschaft wichtig?
  • Flexibilität durch marktwirtschaftliches Prinzip statt Ordnungsprinzip.
  • Erbringung innovativer Leistungen.
  • Erschließung von neuen Märkten und Marktnischen.
  • Schaffung von Arbeitsplätzen.
  • Leistungsorientierung.

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4. Was ist das Risiko für den Selbständigen?
  • Keine Aufträge: Selbständige werden nie arbeitslos, aber ggf. auftragslos.
  • Auslastung auf 100% schwierig zu gestalten.
  • Ausfall der eigenen Arbeitskraft etwa aus gesundheitlichen Gründen.
  • Privatleben kann unter dem Beruf leiden.
  • Der Markt wird falsch eingeschätzt.

Wer das Risiko minimieren will, kann sich versichern oder auch einen Businessplan erstellen. Gute Tipps zum Businessplan gibt es bei dem externer Link Münchener Businessplan-Wettbewerb . Sinnvoll sind auch gute Verträge.

Selbständig heißt selbst und das ständig.

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5. Wie viel selbständige Informatiker(innen) gibt es?

Gesicherte Zahlen gibt es nicht. Schätzungsweise 50.000 in Deutschland, davon etwa 2.500 in der GI.

  • Qualifikationsniveau nicht einheitlich
  • Keine klare Branchenabgrenzung
  • Markt ständig in Bewegung
  • Keine Pflichtmitgliedschaft

Insgesamt gibt es in Deutschland über 37 Mio. Erwerbstätige. Davon sind 3 Mio. selbständig tätig, davon wieder 954.000 Freiberufler.

 

Die Anteile bei den Freiberuflern verteilen sich wie folgt

  • Medizinberufe von Arzt bis Masseur (300.000),
  • Rechts- und Steuerberufe (155.000),
  • Wirtschaftsberufe (102.000),
  • Kulturberufe (228.000),
  • Architekten (57.000),
  • Ingenieure (58.000),
  • Sachverständige (15.000) und
  • andere freie Berufe (39.000).

Gemeinsam beschäftigen sie über 2,9 Millionen Mitarbeiter – darunter ca. 134 Tausend Auszubildende – und erwirtschaften rund neun Prozent des Bruttoinlandsproduktes.

Statistik über Existenzgründungen:
Firmengründungen weltweit, pro Einwohner im Prozent aller Volljährigen: USA 8,5%, Kanada 6,8%, Italien 3,4%, Großbritannien 3,3%, Deutschland 2,2%, Frankreich 1,8%, Japan 1,5%.

 

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6. Was braucht man, wenn man sich selbständig machen will?
  1. Aufträge (das ist das Wichtigste überhaupt).
  2. Fachliche Kompetenz.
  3. Fähigkeit zum selbständigen Denken und Handeln.
  4. Verantwortungsbewusstsein: "Hinter mir ist nur noch die Wand. Ich bin allein verantwortlich. Ich kann nichts auf jemand anderes abwälzen."
  5. Eine Steuernummer, die man beim Finanzamt mit einem formlosen Brief bekommt.

Die weiteren Voraussetzungen variieren individuell sehr stark. Ein Einzelkämpfer braucht wenig Kapital, ein Fabrikgründer sehr viel. Ein Gewerbetreibender braucht einen Gewerbeschein von der Gemeinde (in der Regel gegen eine geringe Gebühr bei der Gemeindeverwaltung zu bekommen), die Freiberufler nicht. Der eine muss 16 Stunden am Tag arbeiten, der andere 5. Dies kann sich auch bei jedem je nach Auftragslage ändern. Als üblich gelten 50-60 Stunden/Woche, aber als Freiberufler ist man in der Gestaltung grundsätzlich frei. In bestimmten Fällen kann es besondere Genehmigungen erfordern, etwa bei dem Handel mit Waffen (die brauchen auch immer mehr Software) oder der Herstellung von medizinischen Geräten.

Literatur findet sich im Web, Tips dazu bei den regionalen Kontakten, den IHK's, den Landes- und Bundeswirtschaftsministern, ggf. auch bei städtischen Einrichtungen. Die IHK's führen häufig Seminare zur Selbständigkeit durch.

 

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B. Aufträge

1. Wie kommt man an Aufträge?
  • Bekannte und Verwandte, ehemalige Schul- und Studienkollegen ("Weisst Du was?").
  • Empfehlung bestehender Kunden ("Empfehlen Sie uns weiter")
  • Bei bestehenden Kunden sich nach neuen Aufgaben umsehen.
  • Sich bekannt machen: Vorträge, Bücher, Aufsätze.
  • Anklopfen: Anrufen bei potentiellen Kunden, Informationen schicken (Erfolgsquote 1:10).
  • Sich mit anderen Selbständigen zusammentun ("Ärzte schreiben sogar Überweisungen").
  • Sich mit Synergie-Partner zusammenschließen ("Ich mache Software, Du den PC-Verkauf").
  • Mit Glück wo reinrutschen (geht vielen so).
  • Anzeigen schalten, etwa in der Computerwoche (dann rufen die Vermittler an, selten Endkunden).
  • Über Auftragsvermittler (Erfolgsquote 1:5)

Mundpropaganda ist immer noch das mit Abstand erfolgreichste Akquisitionsinstrument.

Richard Nelson Bolles: Durchstarten zum Traumjob , Campus Verlag, Frankfurt/Main, September 1999, 344 Seiten, 21,50 Euro
Bolles Ansatz kehrt die Prinzipien der üblichen Jobsuche um, nicht das Unternehmen entscheidet, ob ein Kandidat zu ihm passt, sondern der Bewerber sucht sich das Unternehmen mit dem Job, der seinen Fähigkeiten und Interessen am besten entspricht. Dahinter steckt die Erkenntnis: Je genauer jemand weiß, was er will, desto eher findet er es auch. Eine gute Idee über die sich das Nachdenken lohnt.

Die Probleme von heute sind die Existenzgründung von morgen.

 

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2. Welche Werbemöglichkeiten gibt es?
  • Mundpropaganda (funktioniert am besten)
  • Branchenbuch
  • Anzeigen, z.B. in lokalen Werbeblättern
  • Mailings, also Werbebriefe (Erfolgsquote 1:1000), z.B. auch per E-Mail
  • Messen: Ein Stand auf der Systems kostet in der Grundausstattung ca. 4000 Euro.
  • Flyer (Was biete ich? Was müssen Sie tun um mich zu bekommen?)
  • Werbeprospekt
  • Pressemitteilungen
  • eigene Homepage
  • Artikel und Bücher schreiben
  • Vorträge halten
  • Golf spielen

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3. Welche Fachgebiete sind zur Zeit gefragt?

Das ändert sich ständig. Gestern Datenbanken, heute Netze, morgen SAP R/4711 und brandeilig SOA. Gestern war Informatik der Hit, dann braucht man plötzlich wieder Sozialpädagogen für psychisch angeschlagene Unternehmen. Gerade als Selbständiger kann eine kleine Nische bestes Überleben sichern. Es kann aber auch der Untergang sein, wenn z.B. niemand mehr Lochkarten braucht. Breite Märkte ergeben viele Möglichkeiten, die aber von vielen anderen und vor allem Größeren abgegrast werden. Deshalb zuerst die Frage, was kann ich grundsätzlich gut, was weniger: beraten, schulen, entwickeln, etc. Welche Gebiete beherrsche ich, welche könnte ich mir aneignen. Und dann immer: Morgen ist alles anders. Bei Unternehmen gibt es den Trend immer mehr Gewicht auf das Marketing zu legen. Dies gilt für Gründungsunternehmen im besonderen. Die haben mindestens soviel Leute im Marketing wie in der Entwicklung, im Zweifel sogar eher mehr.

Deshalb: Immer am Ball bleiben.

Soll man sich außerhalb eines Projektes neues Know How aneignen?
Wenn es darum geht Messen zu besuchen oder Fachliteratur zu lesen dann ein uneingeschränktes JA. Wer sich auf ein bestimmtes Produkt schult, der sollte mindestens die Perspektive eines Projekts haben.

 

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4. Welche Trends gibt es im Beratungsbereich?

Wer implementiert berät auch oft, aber meist nur nebenbei. Das kennen wir. Aber umgekehrt übernehmen Berater immer mehr auch die Implementierung (Beispiel Anderson Consulting). Unternehmensberatungen, Wirtschaftsprüfer, Steuerberater und Rechtsanwälte machen der klassischen Informatik immer mehr den Platz streitig. Grund: wenn einer beides macht ist die Erfolgschance eines Projektes deutlich höher. Berater mit Vollsortiment sind deshalb im Trend.

 

In der westlichen Welt sind Berater die im schicken Anzug. In Japan stellen sie sich neben die Arbeiter und haben den Spitznamen "die ohne Krawatte". Im Westen rationalisiert man Mitarbeiter, im Osten betrachtet man sie als die Lösung des Problems.

 

1996 setzten die Unternehmensberatungen 7,82 Mrd. Euro um. In Deutschland gibt es 41.000 Berater in 9.000 Gesellschaften, in Europa sind 150.000 Berater aktiv. Sie beraten in ca. 300 Beratungsbereiche und 200 Branchenausrichtungen. Die Gründe für Aufträge sind meist fachliche Defizite bei den Kunden, Flexibilisierung festgefahrener Unternehmensstrukturen und der Wunsch eine objektive Außensicht zu bekommen. Die ca. 130.000 Projekte dauern im Durchschnitt 46 Tage mit 60.000 Euro Umsatz. 74% aller Aufträge kommen von Großunternehmen (der Mittelstand hat also Nachholbedarf). Die größte Standesvertretung ist der Bundesverband Deutscher Unternehmensberater BDU e.V.

 

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5. Wie entwickle ich eine Strategie?
  1. Sich selbst einschätzen.
    Was kann ich (Anwendungs- oder Systemnah, Spezialist oder Generalist).
    Was will ich (Geld, Haus, Ruhm).
  2. Was nütze ich den Kunden?
    "Die Kunden haben kein Geld und machen sowieso demnächst zu. Wer ist so blöd und kauft mir da noch was ab."
  3. Ziele und Strategie definieren.
    Bis wann will ich was haben (10 Kunden in 2 Jahren, Haus in 5 Jahren, Rente in 10 Jahren etc.).
  4. Konkretisierung der Ziele und Strategie.
    Welche Schritte müssen wann gemacht werden (Bankgespräch, Steuerfragen etc.).

Weitere Informationen:
externer Link www.freiberufler.net Über Freiberuflichkeit
externer Link www.selbstmarketing.de Coaching für Selbständige
externer Link www.zeitzuleben.de Selbstmanagement
externer Link www.ruthstubenvoll.de Marketing für IT-Freiberufler

 

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7. Welche Netzwerke gibt es?

"Einzelkämpfer war gestern. Dem Netzwerk gehört die Zukunft."

  • Das private Netzwerk (Verwandte, Bekannte, Studienkollegen).
  • Die GI als Netzwerk, z.B. die Arbeitskreise für Selbständige.
  • Bürogemeinschaft.
  • Kooperationen mit Kollegen, Partnergesellschaft.
  • Gründernetzwerke aus Hochschulen.
  • Webplattformen, z.B. das externer Link Hitforum.  

Gründernetzwerke aus Hochschulen

Diese wurden bisher vom Bundesministerium für Bildung und Forschung gefördert:

externer Link Bizeps, Wuppertal/Hagen

externer Link Get-Up, Ilmenau - Jena - Schmalkalden (

externer Link Dresden exists

externer Link Keim, Pforzheim

externer Link push, Stuttgart

 

Mehr dazu auf externer Link Exist-Transfer .

 

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C. Rechtsformen und Anwälte

1. Welche Rechtsformen für Firmen gibt es und wie wird gehaftet?
  • Freiberufler: Volle Haftung auch mit dem Privatvermögen.
  • Gewerbetreibender: Volle Haftung auch mit dem Privatvermögen.
  • Kapital-Vereine (GmbH, AG, Ltd.): Unternehmen haftet mit Firmenvermögen, Kapitalgeber nur mit dem Grundkapital.
  • Personengesellschaften (GbR, oHG, KG, PartG): Volle Haftung auch mit dem Privatvermögen. Partnergesellschaft (PartG): Angelehnt an die oHG, voll rechtsfähig, registerpflichtig, Haftung auf jeweils eine Person begrenzbar. Damit überörtliche, internationale, interprofessionelle Partnerschaften möglich, ohne dass alle für einen haften müssen.

Wichtige Parameter bei der Wahl der Rechtsform sind:
a) Ist das eine Existenzgründung von einer Person, ein Zusammenschluss mehrerer Personen oder die Gründung einer eigenständigen juristischen Person?
b) Soll die Haftung begrenzt werden (was Auftraggeber weniger schätzen)?
c) Was will der Markt?

Hierzu sollten Sie sich immer fachlichen Rat bei einem spezialisierten Anwalt einholen.

 

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D. Freiberufler- Status und Finanzamt

1. Wie sind die freien Berufe entstanden?
  • Mittlere Stände Teil der mittelalterlichen Stadtkultur.
  • Zwischen Arm und Reich schiebt sich im 18. Jahrhundert das Bürgertum als neuer Mittelstand.
  • Die freien Berufe entwickelten sich mit dem Bürgertum und rekrutierten im wesentlichen die Freiberufler, z.B. Ärzte und Advokaten.
  • Freier Berufe sind stark dienstleistungsorientiert: Heil- und Sozialberufe, Rechts-, Steuer und Unternehmensberater, Architekten, Ingenieure, Künstler.
  • Mit der Dienstleistungsgesellschaft entwickelt sich ein unselbständiger Mittelstand (Angestellte und Beamte) und ein selbständig tätiger Mittelstand.
  • Freie Berufe sind neben Unabhängigkeit, Leistungsorientierung und Eigenverantwortung oft auch durch eine stärkere Gemeinwohlverpflichtung (z.B. Arzt) als normale Gewerbetreibende gekennzeichnet.

 

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2. Was ist der Unterschied Freiberufler zum Gewerbetreibenden?

Grundlage § 18 Abs. 1 Nr. 1 Einkommensteuergesetz:

...Zu der freiberuflichen Tätigkeit gehören...die selbständige Berufstätigkeit der...Ingenieure, ..., ..., beratenden Volks- und Betriebswirte...

  • Freiberufler stehen im Zentrum der Arbeit, ihre Arbeitskraft ist wesentlich für den Umsatz verantwortlich (und eben nicht Produktverkauf).
  • Keine Gewerbesteuer, da diese Ersatz für Umweltschäden und Infrastruktur ist, die Freiberufler nicht verursachen bzw. brauchen.
  • Geschäftsräume sind nach §13 der Baunutzungsverordnung (BauNVO) auch im Wohngebiet möglich, weil keine gewerbliche Infrastruktur nötig ist und Freiberufler die Umgebung nicht belasten (Dreck, Lärm etc.). Bedingungen für die Nutzung sind, dass die Wohnung vergleichbar anderen Wohnungen ist (also keine Wohnung mit 1000 qm) und zu maximal 50% beruflich genutzt wird.

Definitionsversuch Freiberufler durch SEPLIS

(Secretariat Europeen des Professions Liberales= Europaverband der Freien Berufe)

  • Juristisch und wirtschaftlich unabhängig.
  • Verfügt über Fachwissen, das er der Gesellschaft zur Verfügung stellt.
  • Er trägt jederzeit die Verantwortung für seine Leistungen.
  • Er beachtet das Berufsgeheimnis.
  • EU-Problem: Freiberufler in der EU in diesem Maße wie in Deutschland unüblich. Deshalb immer wieder Bestrebung ihrer Abschaffung. 

Definition "Freie Berufe" des Bundesverbandes der Freien Berufe
"Angehörige Freier Berufe erbringen auf Grund besonderer beruflicher Qualifikation persönlich, eigenverantwortlich und fachlich unabhängig geistig-ideelle Leistungen im Interesse ihrer Auftraggeber und der Allgemeinheit. Ihre Berufsausübung unterliegt in der Regel spezifischen berufsrechtlichen Bindungen nach Maßgabe der staatlichen Gesetzgebung oder des von der jeweiligen Berufsvertretung autonom gesetzten Rechts, welches die Professionalität, Qualität und das zum Auftraggeber bestehende Vertrauensverhältnis gewährleistet und fortentwickelt."

Zur Sprachregelung: Selbständige sind alle, die ihr eigener Herr/Frau sind. Freiberufler und Gewerbetreibende sind wie GbR, PG, etc. spezielle Rechtsformen der Selbständigkeit.

Gewerblichkeit schlägt durch
Bei Sozietäten werden alle Einkünfte gewerbesteuerpflichtig, wenn auch nur eine Mark gewerblich erwirtschaftet wurde. Deshalb für Freiberuflichkeit und Gewerblichkeit getrennte Sozietäten einrichten (§15 Abs. 3 Nr. 1 EStG).

Aber: Erfolgshonorar nicht Gewerbesteuerpflichtig
Die obersten Finanzbehörden des Bundes und der Länder haben sich darauf geeinigt, dass ein Rechtsanwalt auch dann freiberufliche Einkünfte erzielt, wenn er ein so genanntes Erfolgshonorar vereinbart. Die Klärung wurde notwendig, weil bislang Rechtsanwälte kein Erfolgshonorar verlangen durften. Das soll ab 1.7.2008 per Gesetz erlaubt werden (OFD Frankfurt, 25.1.008, Az. S 2246 A - 32 - St 210). In diese Richtung ging bereits ein BFH-Urteil vom 15.10.1981, BStBl 1982 II S. 34. Für Wirtschaftsprüfer gilt entsprechendes.  Man darf wohl davon ausgehen, dass auch IT-Freiberufler steuerunschädlich ein Erfolgshonorar vereinbaren können.

Gewerbesteuerfreiheit verfassungsgemäß
Das Bundesverfassungsgericht hat die Gewerbesteuerfreiheit von Freiberuflern für verfassungsgemäß erklärt. In der Begründung führt das Gericht aus, dass die Gewerbesteuer ein pauschaler Ausgleich für die gewerbliche Infrastruktur einer Gemeinde sei. Diese sei für Freiberufler typischerweise nicht erforderlich. Folglich kann der Gesetzgeber die Freiberufler von der Gewerbesteuer ausnehmen.
Das Gericht hat das Urteil in einer lesenswerten Pressemitteilung auf externer Link http://www.bundesverfassungsgericht.de/pressemitteilungen/bvg08-058.html zusammen gefasst.
Das Urteil selbst ist auf externer Link http://www.bverfg.de/entscheidungen/ls20080115_1bvl000204.html zu finden.

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3. Hat der Informatikberuf Freiberuflerstatus?

Zusammenfassung

  • Selbständige = Unternehmer, Freiberufler oder Gewerbetreibende.
  • Nur Freiberufler zahlen keine Gewerbesteuer (mangels Gewerbe).
  • IT-Freiberufler stehen nicht explizit im Einkommenssteuer-Gesetz (der zuständige §18 ist älter als unser Beruf).
  • 1983 Urteil: Diplom-Informatiker sind Freiberufler.
  • 1989 Urteil: Informatiker ohne Uni-Diplom aber mit systemnahen Arbeiten können auch Freiberufler sein.
  • Rechtssprechung der letzten Jahre: Freiberufler ohne Uni-Diplom aber mit vergleichbarer Qualifikation (Nachweis erforderlich) können ebenfalls Freiberufler sein.
  • Finanzämter drehen aus den Urteilen gerne den Strick, dass nur eine systemnahe Uni-Informatikerin bei schönem Wetter ggf. Freiberuflerin sein kann. Wenn die Richter OR sagen, verstehen die Ämter nur AND.
  • Wer bislang Gewerbesteuer zahlen muss, hat bei sachkundiger Vorgehensweise eine Chance.
  • Letzte Steuerreform führte zur Senkung der Gewerbesteuer. Dies ist keine Abschaffung, aber in günstigen Fällen (= Gemeinden mit niedrigem Hebesatz) bleibt nicht viel. 

Das Problem
Der Informatikberuf ist im §18 EStG nicht aufgeführt. Das Gesetz ist älter als der Beruf. Deshalb geht der Weg über die Vergleichbarkeit. Vergleichbare Tätigkeit liegt vor, wenn sie mit einem Beruf aus dem Katalogberuf vergleichbar ist. Dies gilt besonders für den Ingenieurberuf. Bedingungen sind nach der Rechtssprechung der Bundesfinanzhofs (BFH) neben den üblichen Bedingungen für Freiberufler speziell in der Informatik:

a) Gleichartige Ausbildung
Ein Dipl. Informatiker ist dem Dipl. Ingenieur in der Ausbildung vergleichbar, ein EDV-Autodidakt nicht. Begründung: Ein gründliches theoretisches Wissen erlaubt die Dinge in einem anderen Zusammenhang zu sehen, als angelerntes. Informatiker und Ingenieur sind beide im wesentlichen mathematisch orientiert. (BFH vom 4.8.83, AZ IV R 6/80). Neuere Rechtssprechung: Ein Gutachten über vergleichbare Kenntnisse kann ein Studium ersetzen.

b) Gleichartige Tätigkeit
Ein Betriebssystem-Softwareentwickler übt eine dem Ingenieur vergleichbare Tätigkeit aus, ein Anwendungs-Softwareentwickler nicht. Begründung: Beim Anwendungs-Softwareentwickler sind Kenntnisse im jeweiligen Anwendungsbereich neben den rein mathematisch-naturwissenschaftlichen erforderlich. Nur letztere begründen die Vergleichbarkeit mit dem Ingenieur. (BFH vom 7.12.89, AZ IV R 115/87, BFH vom 7.11.1991, AZ IV R 17/90). Idee: Der Ingenieur arbeitet "mit dem Lötkolben in der Hand".

Derzeit wird gestritten, ob a) und b) eine UND- oder ODER-Verknüpfung ist. Nach unserer Meinung muss es ODER sein. D.h. Informatiker ohne Diplom haben mit b) einen Weg doch noch den Status des Freiberuflers zu bekommen. Das gelingt auch immer wieder. Die Liste der Freiberufler im §18 EstG ist vom Gesetzgeber auch nicht abschließend erstellt, sondern mehr im Sinne "beispielhaft".

Problematisch ist die Trennung in System- und Anwendungssoftware nicht nur wegen fließender Übergänge. Vor allem aber ist etwa ein Anwendungsentwickler für Rechtsanwälte deshalb kein halber Jurist. Entscheidend ist die methodische Vorgehensweise, die strukturierte Umsetzung von Abläufen in Software, nicht das juristische Wissen. Entscheidend ist die ingenieurmäßige Vorgehensweise, das Software Engineering, nicht das Anwendungswissen. Und umgekehrt sind Ingenieure längst nicht mehr nur Lötkolben-Fans, sondern programmieren ebenfalls. Der Ingenieurberuf ist immer mehr dem Informatikberuf vergleichbar! Den ersten Fall, dass ein Ingenieur wegen zuviel Programmieren als Freiberufler nicht mehr akzeptiert wurde, gab es schon. Es handelte sich um eine Ingenieursoftware und das sei Anwendungssoftware.

Definition Software Engineering nach IEEE Standard Glossary of Software Engineering Terminology:
Die Anwendung eines systematischen, disziplinierten, quantifizierbaren Ansatzes auf Entwicklung, Betrieb und Wartung von Software, d.h. die Anwendung der Ingenieurkunst auf Software.

Urteile zur freiberuflichen Tätigkeit als EDV-Berater / Systemanalytiker 

Die Urteilsbegründungen sind über den Steuerberater aus der Steuerrechtsdatenbank DATEV abrufbar.

 

FG München Urteil vom 17.12.1996, Titel 16-K-612/92, Tenor:
Ein freiberuflicher Ingenieur benötigt mindestens ein Fachhochschulstudium, aber Fernkurse oder Selbststudium können dies kompensieren. Der Nachweis ist entbehrlich, wenn die Tätigkeit ohne eine derartige Ausbildung nicht möglich wäre.

 

BFH Urteil vom 8.9.94, Titel IV-B-130/93, Fundstelle BFH/NV3/1995 S.209, Leitsatz :
Systemanalyse in Form der Anwendersoftwareentwicklung stellt weder eine dem Ingenieur noch eine dem beratenden Betriebswirt ähnliche Tätigkeit dar.

 

FG Hannover Urteil vom 26.4.94, Titel VIII 655/92, Fundstelle EFG-1994 Nr. 18 Entscheidung 738, Leitsatz :
Ein EDV-Berater, der Systemsoftware für die speziellen Bedürfnisse eines Anwenders einrichtet, ist nicht gewerblich, sondern freiberuflich tätig.

 

FG München Urteil vom 17.01.92, Titel 8-K-1276/91, Leitsatz :
Ein als Analytiker tätiger Unternehmensberater, dem die erforderliche Ausbildung eines Betriebswirts fehlt, erzielt Einkünfte aus gewerblicher Tätigkeit.

 

BFH Urteil vom 7.11.91, Titel IV-R-17/90, Fundstelle HFR-1992-0292, Leitsatz :
EDV-Berater, der Anwendersoftware entwickelt, ist gewerblich tätig.

 

BFH Urteil vom 7.12.89, Titel IV-R-115/87, Fundstelle BStBl-1990-II-0337, Leitsatz :
EDV-Berater, der Computer-Anwendungsprogramme entwickelt, übt keinen dem Ingenieur ähnlichen Beruf aus.

 

FG Hessen Urteil vom 28.10.87, Titel 8-K-279/86, Fundstelle EFG-1988-0073, Leitsatz:
Tätigkeit eines EDV-Projektleiters ist gewerblich.

 

FG München Urteil vom 17.12.86, Titel III-326/83, Fundstelle EFG-1987-0352, Leitsatz:
Systemanalytiker mit Ausbildung als staatlich geprüfter Betriebswirt DV nicht freiberuflich.
Anmerkung Rechtsausführungen aufgehoben durch BFH X R 18/87 vom 12.10.1988

 

BFH Urteil vom 19.07.85, Titel III-R-175/80, Fundstelle BStBl-1986-II-0015, Leitsatz:
Selbständig tätiger Systemanalytiker mit der einem Ingenieur vergleichbaren Berufsausbildung, der hauptsächlich mathematische Modelle zur Lösung betriebswirtschaftlicher Fragestellungen entwickelt und anfertigt, übt dem Ingenieurberuf ähnliche Tätigkeit aus.

 

BFH Urteil vom 19.07.85, Titel III-R-266/84, Fundstelle BFH/NV-1986-0207, Leitsatz:
1. Das Erstellen von Systemanalysen ist eine Tätigkeit, die der eines Ingeniers ähnlich ist.
2. Zur Frage, wann die Berufsausbildung eines EDV-Beraters der eines Ingenieurs vergleichbar ist.

 

BFH Urteil vom 4.8.83, Titel IV-R-6/80, Fundstelle BStBl-1983-II-677, Leitsatz:
Dipl.-Informatiker übt eine dem Ingenieurberuf ähnliche Tätigkeit aus, wenn sog. Systemanalysen erarbeitet.

 

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4. Was fordert die Gesellschaft für Informatik?

Selbständige sind der wichtigste Akteur bei der Schaffung neuer Arbeitsplätze. Mittelstand und Freiberufler in der Informatik sind noch ohne berufsständisches Fundament. Sie benötigt politische Rückendeckung und stabile Rahmenbedingungen. Dazu gehört die Anerkennung des Informatik-Berufes als Freiberufler. Menschen, die sich für zukunftsorientierte Berufe entscheiden, dürfen nicht bestraft werden, nur weil ein Gesetz vor der Entstehung des Berufes verfasst wurde.

 

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5. Was tun bei Ärger mit dem Finanzamt wegen der Freiberuflichkeit?

Der Horror: Das Finanzamt prüft und erklärt die letzten sieben Jahre für gewerbesteuerpflichtig. Schlagartig werden 30.000 Euro fällig. Was tun?

  1. Abklären der Gründe und auf die entsprechende Rechtsprechung des BFH verweisen.
  2. Einen auf IT-Freiberufler spezialisierten Rechtsanwalt oder Steuerberater einschalten.
  3. Gegebenenfalls ein Gutachten anfertigen lassen. Ab 1500 Euro aufwärts, je nach Umfang.

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6. Welche Steuern muss ich zahlen?

Typischerweise die Einkommenssteuer, Solidaritätszuschlag und Umsatzsteuer. Ggf. die Kirchensteuer (sofern Mitglied) und Gewerbesteuer (sofern nicht Freiberufler).

Selbst gezahlte Umsatzsteuer auf berufsbedingte Kosten erhält man als Vorsteuer zurück.

Sehe Sie hierzu auch die Steuergesetze, Fachliteratur (siehe z.B. dtv Beck Reihe) und die Broschüren der Finanzministerien. Zudem sind die Finanzämter zur Auskunft verpflichtet.

Lassen Sie sich von einem Steuerberater/-anwalt beraten.

 

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7. Was bedeutet etwas "absetzen" zu können?

Die Einkommenssteuer ist nur auf die Einnahmen abzüglich der Ausgaben zu berechnen. Alle Ausgaben, die mit der beruflichen Tätigkeit in Zusammenhang stehen, können abgezogen werden. Der verbleibende Rest ist das zu versteuernde Einkommen. Nähere Informationen finden Sie in der aktuellen Steuergesetzgebung bzw. bei Ihrem Steuerberater.

 

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8. Was sind Abschreibungen?

Abschreibungen dienen dem Ziel die Anschaffungskosten für abnutzbare Anlagegüter entsprechend ihrer Abnutzung auf die Nutzungsdauer zu verteilen. Die Abschreibungsdauer ist somit der entscheidende Stellhebel für die Höhe der Abschreibungsbeträge.

Zwei Methoden sind zulässig:
a) Lineare Abschreibungsmethode: Jährlicher Abschreibungsbetrag = Anschaffungskosten / Nutzungsdauer.
b) Degressive Abschreibungsmethode: Fester Prozentsatz vom jährlichem Restwert.

Zur aktuellen Situation lesen Sie bitte die entsprechenden Vorschriften oder suchen steuerrechtlichen Rat.

 

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9. Wie führe ich die Buchhaltung?

Entweder über einen Steuerberater oder selbst. Tipps:

  • Je ein Geschäfts- und Privatkonto einrichten.
  • Geschäftskonto und Privatkonto strikt trennen.
  • Der Geldverkehr zwischen beiden Konten erfolgt nur als Privatentnahme bzw. -einlage.
  • Daneben gibt es für Barzahlungen noch die (ggf. imaginäre) Kasse mit einem (in jedem Fall realen) Kassenbuch.
  • Falls möglich Istversteuerung bei Ein-/Ausgang einer Zahlung (Einnahme/Überschuss) statt Sollversteuerung bei Ein-/Ausgang einer Rechnung (Unternehmen sind zur Sollversteuerung verpflichtet).

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E. Verdienst und Vertrag

1. Wieviel verdient man?

Typischerweise zwischen 50 und 100 Euro pro Stunde, mit dem Schwerpunkt 60-80 Euro. Von Zeit zu Zeit erscheinen in Printmedien oder auf Selbständige ausgerichteten Webseiten Honorarübersichten.

Die Höhe wird stark durch Berufserfahrung, Kundenart und -branche, Mobilitätsbedarf und vor allem die eigene Qualifikation beeinflusst.

Aber Vorsicht: Honorar ist nicht gleich Verdienst. Die Kosten, die Steuer und eine Alterssicherung soll es auch noch sein. Außerdem wäre ein Rücklage für schlechte Zeiten nicht das Schlechterste. Einfache Faustregel: Angestelltenverdienst x 2 = Honorar.

 

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2. Wie muss eine Rechnung aufgebaut sein?

Muss:

  • Absender "von" mit Name und Anschrift.
  • Adressat "an" mit Name und Anschrift.
  • Eine fortlaufende Nummer (Buchungskreise sind dabei möglich).
  • Datum der Rechnungsstellung.
  • Zeitpunkt der Lieferung bzw. Leistung, z.B. "01.10.-31.10.2008".
  • Die Menge und die handelsübliche Bezeichnung des Gegenstandes der Lieferung
    oder die Art und den Umfang der sonstigen Leistung.
  • Das Entgelt als Gesamtbetrag netto, Umsatzsteuersatz, Umsatzsteuerbetrag, Gesamtbetrag brutto (also NICHT "Brutto, enthält soundsoviel Umsatzsteuer").
  • Seit 1.7.2002 die Steuernummer (oder die Umsatzsteuer-ID)!

Sinnvoll:

  • Kundenbezeichnung (Kundennummer, Ihr Aktenzeichen)
  • Rechnungsbezeichnung (Rechnungsnummer, "Rechnung Oktober 2008")
  • Liste der Leistungen, jeweils
    • Anzahl der Leistung
    • Art der Leistung
    • Stückpreis
    • Summe netto
    • Umsatzsteuersatz und Betrag Umsatzsteuer
    • Summe brutto
  • Zahlungsziel (Zahlungstermin)
  • Zahlungsweise (Bankverbindung)
  • Unterschrift ist nicht nötig, aber möglich. Vorsicht: Es darf nicht wie eine Zahlungsempfangsbestätigung ausschauen.

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3. Wie bekomme ich einen guten Vertrag?

Ein Vertrag dient vor allem dem Fall, dass es zwischen den Partei im Laufe der Zusammenarbeit zu unterschiedlichen Auffassungen kommt. Dann muss der Vertrag entweder bestimmte Dinge geregelt haben oder einen Weg zur Problemlösung aufzeigen. Der Weg zu einem guten Vertrag ist:

a) Einen guten Rechtsanwalt fragen
b) Selbst auf bestimmte Dinge achten.

Auf was muss man in jedem Fall achten?

  • Die Vertragsparteien müssen exakt benannt sein mit genauer Anschrift.
  • Wer ist der jeweilige Ansprechpartner.
  • Wann beginnt und endet der Vertrag.
  • Der Vertragsgegenstand muss klar sein.
  • Die Form des Vertrages (Dienstleistung, Werkvertrag, Kaufvertrag, Arbeitsvertrag) direkt benennen.
  • Welche Leistung soll wann wo geschehen.
  • Wann wird welcher Betrag gezahlt.
  • Was passiert bei Problemen (Software wird nicht rechtzeitig fertig, es gibt Änderungswünsche, es wird nicht pünktlich bezahlt).
  • Wo ist der Gerichtsstand.
  • Die Dokumentation: Umfang, Inhalt. Tipp: Kein Bundling mit der Software, sondern extra ausweisen.
  • Wo verbleiben die Unterlagen.
  • Wer kümmert sich um die Datensicherung des Codes.
  • Haftung, wenn der Vertrag von einer Partei nicht erfüllt, schlecht erfüllt oder zu spät erfüllt wird.
  • Urheberrechte. Grundsätzlich hat der Urheber alle sich aus der Urheberschaft ergebenden Rechte (Nutzungsrechte, Urheberpersönlichkeitsrecht). Diese Rechte kann er kraft Vertrag abtreten oder muss es durch Gesetz (§69b Urhebergesetz). Bei Arbeitnehmern gehen die Rechte per Gesetz an den Arbeitgeber über. Bei Selbständigen ist das nicht eindeutig. Deshalb: im Vertrag regeln, dann ist die Sache eindeutig. Siehe auch externer Link Urhebergesetz .
  • Unterschriften.

 

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4. Was tun, wenn der Kunde nicht zahlt?

Manchmal zahlt ein Kunde leider nicht.

Ist die Forderung strittig , sprich sagt der Kunde, dass er nicht zahlen will, weil dieses oder jenes nicht geliefert wurde?
Wenn ja , dann braucht man einen Rechtsanwalt.
Ist die Forderung unstrittig , aber der Kunde will trotzdem nicht zahlen, dann kann man sich an ein Inkassounternehmen wenden (durchschnittliche Erfolgsquote 50%-60%). Ich empfehle eines zu wählen, das Mitglied im BDIU (Bundesverband der deutschen Inkassounternehmen externer Link www.bdiu.de ) ist. Dort gibt es auch eine Adressliste. Man kann beim Amtsgericht auch selber das gerichtliches Mahnverfahren einleiten (Formular gibt es im besseren Schreibwarengeschäft).

30 Tage nach Rechnungszugang oder nach Mahnung tritt automatisch Verzug ein.
Nach schon drei Jahren verjährt der Anspruch.

Besser ist es natürlich, man lässt es gar nicht soweit kommen. Und man sollte ein gütliche Einigung immer dem Gang vor Gericht vorziehen. Allerdings empfehle ich frühzeitig den Rat eines Rechtsanwalts einzuholen, auch wenn der nicht gleich nach außen sichtbar wirken muss.

Gründe, warum ein Kunde nicht zahlt


Der Kunde weiss nicht, was er will.

Das gilt für kleine wie große Kunden. Es wird ein Feld vergessen und plötzlich soll die Nacharbeit sooo viel kosten. Und eigentlich hat man es sich ganz anders vorgestellt. Bei Großkunden ist dann das Projekt in den Sand gesetzt, gezahlt wird in der Regel aber trotzdem. Bei kleinen Kunden wie dem Handwerksmeister um die Ecke tut der Betrag aber ziemlich weh. Und außerdem wisse doch jeder und überhaupt. Deshalb, auch wenn es nur z.T. hilft: einen schriftlichen Vertrag schließen und ein ausführliches Konzept erstellen. Wenn das Kind schon in den Brunnen gefallen ist: zuerst mal eine gütliche Einigung suchen. Wenn das nicht hilft, dann zum Rechtsanwalt, den die Forderung ist ja strittig. 

Knapp bei Kasse
Mancher kann erst zahlen, wenn der Endkunde gezahlt hat (z.B. bei Vermittlern). 14 Tage Zahlungsziel sind ziemlich knapp, wenn man die Bürokratie bei Großunternehmen bedenkt. Nicht selten ist ein Unternehmen aufgrund wirtschaftliche Probleme knapp bei Kasse. 
Empfehlung: Jedes Mal anrufen und nachfragen. Wenn das 2-3 mal passiert, dann eine Abschlagszahlung (a conto) vereinbaren (d.h. z.B. 70% der Rechnung sofort, Rest nach z.B. 30 Tagen). Oder das mit der Abschlagszahlung gleich in den Vertrag aufnehmen.
Gegen schleppende Zahlungen (bis 4 Wochen) gibt es keine vernünftige Maßnahme, wenn man nicht riskieren will den Kunden zu verlieren. Wenn es zu schleppend wird, dann muss man allerdings die Notbremse ziehen, wenn man nicht sicher ist, das Geld in jedem Fall noch zu bekommen. Einem Kollegen fehlen z.B. über 50.000 Euro, die nicht bezahlt werden und das wohl auch nicht mehr freiwillig passiert. Da hilft nur noch der Rechtsanwalt.

Insolvenz
Wenn der Kunde insolvent ist, dann hilft meist nicht mehr viel. Ggf. kann man seine Rechte an dem Produkt noch sichern. Das insolvente Unternehmen meldet ggf. Konkurs an (dann Eintrag in die Konkurstabelle möglich), kann weitermachen (aber bestimmt nur, wenn man auf einen Teil des Geldes verzichtet) oder geht in eine Auffanggesellschaft auf (das Geld ist dann aber erst mal futsch). Empfehlung: eine Beratungsstunde beim Rechtsanwalt investieren, da das weitere Vorgehen stark vom Einzelfall abhängt.

Betrug
Auch das gibt es leider und wir haben dafür Beispiele vorliegen. Am einfachsten geht es mit einer Strohfirma. Der Freiberufler macht den Vertrag mit dieser Strohfirma ("nur aus steuerlichen Gründen, Sie verstehen"), arbeitet einige Monate und dann wird die Firma dicht gemacht. Vom Geld sieht man nichts mehr. Tipp: Für den Fall des Ausfalls dieser Firma eine Bürgschaft der anderen Beteiligten (z.B. Zwischenhändler, Endkunden) vertraglich vereinbaren.

 

Ist Factoring eine Alternative zum Inkassounternehmen?

Factoring = Inkassounternehmen + Bank. Typischerweise sind Factoring-Gesellschaft ein Inkassounternehmen, dass für die Finanzierung mit einer Bank zusammenarbeitet. Problem bei kleinen Umsätzen bzw. wenigen Rechnung ist, dass der Factor dann keine Risikoabschätzung machen kann, also keinen brauchbaren Durchschnittswert hat. Freiberufler erreichen selten die nötigen Stückzahlen um als Kunde für einen Factor interessant zu sein.

 

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5. Wie sieht das mit der Gewährleistung aus?

Grundsätzlich: Zwei Jahre. Mit Geschäftskunden kann man das auf ein Jahr vertraglich begrenzen. Bei Bauwerken fünf Jahre, bei unkörperlichen Arbeitsergebnissen wie Projektplanung drei Jahre! Absolute Grenze 10 Jahre.
Ob Software unter Kaufvertrag oder Werkvertrag (und dann unter körperliches oder unkörperliches Ergebnis) fällt, ist nach der Reform des Schuldrechts noch offen.
Bei Mangel innerhalb von 6 Monaten Beweislast "kein Mangel" beim Verkäufer.
Der Verkäufer haftet für die Angaben des Herstellers.

 

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6. Wie kritisch ist das Wettbewerbsverbot?

Dazu der Bericht über ein richtungsweisendes Urteil:

 

In München hat eine Richterin ein Wettbewerbsverbot für nichtig erklärt. Ein mittelständisches IT- Unternehmen hat den freiberuflichen SW- Entwickler einen Vertrag unterschreiben lassen, indem

  •  er verpflichtet war nicht direkt für Kunden des Unternehmens zu arbeiten,
  • selbst wenn die Kundenbeziehung in der Vergangenheit lag,
  • dies auch Interessenten der Firma betraf,
  • dies ein Jahr über die Dauer der Zusammenarbeit hinaus gelten sollte,
  • dafür keine Entschädigung gezahlt wurde
  • und ein Vertragsstrafe von 50.000 Euro zu zahlen war.

Als der Entwickler trotzdem für einen Münchner IT-Konzern arbeitete, forderte das Unternehmen die Vertragsstrafe. Der Freiberufler habe genau das Projekt fortgesetzt, dass er zuvor im Auftrag des Mittelständlers bearbeitet hatte. Es kam zum Prozess.

 

Cordula Brychcy, Richterin an der 6. Zivilkammer am Landgericht München I, kippte das ganze Verbot. Der Freiberufler sei unverhältnismäßig in seiner Berufsfreiheit eingeschränkt. So sei z.B. die Einbeziehung von unspezifischen Interessenten zu grobmaschig und ungenau.

 

Fazit: Ein Wettbewerbsverbot sehen die Gerichte immer kritischer. Ein Freibrief für Selbständige ist dies aber nicht. Ist das Verbot eng und spezifisch gefasst, dann dürfte es auch weiterhin Bestand haben. Besser ist es gleich eine für beide Seiten akzeptable Lösung im Vertrag zu entwickeln.

 

Urteil vom 5.12.2003, Az.: 6 O 12790/03
externer Link http://www.justiz.bayern.de/lgmuenchen1/presse/presse1.html

 

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7. Kann ich einen Vertrag kündigen?

Ihr Vertrag wird vorzeitig gekündigt? Oder Sie haben ein tolles Angebot, hängen aber in einem anderen Vertrag drin? Hier eine Zusammenfassung der wichtigsten Tipps:

 

1. Außerordentliche (fristlose) Kündigung

  • Geht immer, wenn wichtiger Grund vorliegt und wirkt sofort.
  • Beispiele für wichtigen Grund: Straftat gegen den Vertragspartner (z.B. Abrechnungsbetrug), Verstoß gegen Wettbewerbsverbot.
  • Kündigung muss innerhalb 2 Wochen ab Kenntnis des Grundes erfolgen.
  • Begründung nur auf Verlangen erforderlich.
  • Vorhergehende Abmahnung in der Regel erforderlich.


2. Ordentliche Kündigung unbefristeter Verträge

  • Geht immer mit der im Vertrag vereinbarten Kündigungsfrist.
  • Falls nicht im Vertrag geregelt gilt das Gesetz. Grundlage ist dann der Abrechnungsmodus.
  • Rhythmus der Ausbezahlung spielt dabei keine Rolle, sondern die Bemessung. Also:
    • Monatliche Vergütung: Kündigung spätestens am 15. des Kündigungsmonats zum Monatsende.
    • Bei Tagessatz: Kündigung täglich möglich zum Ende des folgenden Tages.
    • Bei Stundensatz: wie tageweise Vergütung.


3. Zeitlich befristete Verträge

  • Ziel der Befristung ist typischerweise eine vorherige Kündigung auszuschliessen.
  • Automatische Kündigung zum Fristende.
  • Vorherige Kündigung nur durch außerordentliche Kündigung, sofern nichts anderes vereinbart.


Form:

  • Schriftform immer empfehlenswert.
  • Per Einschreiben/Rückschein oder vor Zeugen.
  • Bei Kündigung durch Dritte (z.B. Rechtsanwalt) braucht dieser eine Vollmacht.

 
Diese Informationen können jedoch einen rechtzeitigen anwaltlichen Rat nicht ersetzen. Bitte machen Sie sich kundig.

 

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8. Was steht im Urhebergesetz?

Urheber ist der Schöpfer des Werkes.

 

Es gibt ein Urheberpersönlichkeitsrecht mit
- §12 Veröffentlichungsrecht
- §13 Anerkennung der Urheberschaft
- §14 Veränderung
und die Verwertungsrechte §15-§24 (Vervielfältigung, Verbreitung etc.).

 

Achter Abschnitt. Besondere Bestimmungen für Computerprogramme §69a-g

 

§ 69a Gegenstand des Schutzes
(1) Computerprogramme im Sinne dieses Gesetzes sind Programme in jeder Gestalt, einschließlich des Entwurfsmaterials.
(2) Der gewährte Schutz gilt für alle Ausdrucksformen eines Computerprogramms. Ideen und Grundsätze, die einem Element eines Computerprogramms zugrunde liegen, einschließlich der den Schnittstellen zugrundeliegenden Ideen und Grundsätze, sind nicht geschützt.
(3) Computerprogramme werden geschützt, wenn sie individuelle Werke in dem Sinne darstellen, dass sie das Ergebnis der eigenen geistigen Schöpfung ihres Urhebers sind. Zur Bestimmung ihrer Schutzfähigkeit sind keine anderen Kriterien, insbesondere nicht qualitative oder ästhetische, anzuwenden.
(4) Auf Computerprogramme finden die für Sprachwerke geltenden Bestimmungen Anwendung, soweit in diesem Abschnitt nichts anderes bestimmt ist.

 

§ 69b Urheber in Arbeits- und Dienstverhältnissen
(1) Wird ein Computerprogramm von einem Arbeitnehmer in Wahrnehmung seiner Aufgaben oder nach den Anweisungen seines Arbeitgebers geschaffen, so ist ausschließlich der Arbeitgeber zur Ausübung aller vermögensrechtlichen Befugnisse an dem Computerprogramm berechtigt, sofern nichts anderes vereinbart ist.
(2) Absatz 1 ist auf Dienstverhältnisse entsprechend anzuwenden.


Hinweise zum Urheberrecht im WWW

  • Grundsätzlich wie im "normalen" Leben ("persönliche geistige Schöpfung")
  • Problem: Ist das WWW "Öffentlichkeit"? Die ist so definiert, dass zugleich mehrere Personen Zugriff haben. Im WWW-Server aber nur sequentielle Öffentlichkeit (Timesharing des Betriebssystems). Folge: einige spitzfindige Juristen verneinen eine wirksame Öffentlichkeit, daher sei auch nichts zu schützen. (Typisch Juristen. Noch öffentlicher als das WWW geht´s ja wohl nicht!)
  • Erstellt ein Dritter die WWW-Seiten (z.B. Provider), dann ist eine Regelung der Urheberrechte nötig.
  • Links auf fremde Seiten müssen kenntlich sein, d.h. der fremde Inhalt darf nicht als eigener Inhalt erscheinen. Vorsicht mit den Frames!
  • Bei einem Download entsteht ein Vertragsverhältnis

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9. Wie macht man Verträge im Ausland?

Innerhalb der Europäischen Union besteht grundsätzlich völlige Freizügigkeit, d.h. jeder EU-Angehörige kann in jedem EU-Land arbeiten. In der Praxis gibt es aber häufig Hürden. Typisch sind sozialpolitische Hürden (etwa Versicherungspflicht), Zulassungsschranken (etwa Meisterzwang für bestimmte Berufe) oder Registrierungsnotwendigkeit (z.B. Kammerzugehörigkeit).

Tipps des Auswärtigen Amtes auf
externer Link www.auswaertiges-amt.de/www/de/laenderinfos/auslandsarbeit/arbeiten_html

 

des Wirtschaftsministeriums auf
externer Link www.bmwi.de/Navigation/aussenwirtschaft-und-europa.html

 

und der Bundesagentur für Arbeit auf
externer Link www.arbeitsagentur.de

 

Schweden
Linktipp: externer Link www.realfreeagent.com ein unabhängiges Netzwerk.

 

USA
Freiberufler in USA können offiziell kaum arbeiten. Entweder wird man über ein Unternehmen geschickt oder ist als Urlauber in USA.

Zum Hintergrund: Die USA sind in der WTO bei Modus 4 (Personenbewegungen) bislang weder für vertragliche Dienstleistungsleistungserbringer (contractual services suppliers, CSS) noch für selbständige Dienstleistungserbringer (independent professionals, IP) Verpflichtungen eingegangen. WTO-rechtlich ist gegen die US-Praxis daher nichts einzuwenden. Auch in den GATS-Verhandlungen haben die USA bislang kein Angebot für CSS oder IP gemacht.

Bitte machen Sie sich vor Annahme eines Auftrags rechtskundig!

 

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F. Soziales

1. Kann ich als Freiberufler Angestellte haben?

Nicht nur kann, der Staat ist da voll dafür (macht es dann aber ziemlich schwer)! Beachten muss man alles, was ein Unternehmer auch beachten muss. Tipp: Steuerberater machen die Lohngeschichten etc. relativ billig. Der Freiberuflerstatus wird grundsätzlich nicht durch Angestellte (erst recht nicht durch Partner) gefährdet. Entscheidend ist, dass der Freiberufler im Zentrum der Arbeit stehen muss. Wer also 1000 Informatiker/innen beschäfti

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